Arbeitssuchende, die mindestens 6 Wochen arbeitslos in den letzten 3 Monaten sind undArbeitslosengeld I oder II beziehen, können zur Unterstützung Ihrer Eigenbemühungen einen Vermittlungsgutschein für private Arbeitsvermittler erhalten.
Der Vermittlungsgutschein (VGS) ist ein Fördermittel und Dokument, in dem sich die Bundesagentur für Arbeit, ARGE oder Jobcenter verpflichtet, an einen privaten Vermittler für seine geleistete Vermittlung eine Erfolgsprämie zu zahlen.
Wichtig ! Für uns als Vermittler geht es darum, Sie so langfristig wie möglich in ein Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. Denn bei einer für Sie kostenfreien Vermittlung (mit Hilfe des Vermittlungsgutschein-VGS Ihrer Arbeitsagentur oder Jobcenter), verdient unsere Unternehmung erst nach einer 6 monatigen Beschäftigung die gesamte Vermittlungprämie!
VORRAUSSETZUNG FÜR EINEN VERMITTLUNGSGUTSCHEIN !
mindestens 6 Wochen in den letzten 3 Monaten arbeitslos gemeldet !
Als Bezieher des Arbeitslosengeld I haben Sie einen Rechtsanspruch.
Dazu gehört auch ein ruhender Anspruch des Arbeitslosengeld I !
Bezieher des Arbeitslosengeld II haben keinen Rechtsanspruch
ALG II können den VGS aber auch schriftlich beantragen und vorlegen.
Vermittlung nur mit Auftrag !
Für die aktive Arbeitsvermittlung muss ein Vermittlungsvertrag zwischen Ihnen und dem jeweiligen Arbeitsvermittler abgeschlossen werden !
Sie können mehrere private Arbeitsvermittler einschalten und jeweils eine Kopie des Vermittlungsgutscheins aushändigen.
Das Original des Vermittlungsgutschein übergeben sie umgehend demjenigen Vermittler, welche Sie in Arbeit vermittelt hat !
Gesetzliche Vorschrift zur Vermittlung mit VGS !
Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Arbeitstunden die Woche. (also keinen 400,- Job)
Zwischen Vermittler und Bewerber muss ein schriftlicher Vertrag vorliegen !
Vermittlungsgutschein muss zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem neuen Arbeitgeber gültig sein.