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Vermittlungsgutschein VGS / AVGS als festes Instrument etabliert
Der Bundestag hat am 23.09.2011 mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt" (DS 17/6277 in der Fassung der Beschlussempfehlung DS 17/7065) im § 45 SGB III (neu) den Vermittlungsgutschein unbefristet verlängert (entfristet) und verbessert.

Die Neuregelungen des Vermittlungsgutschein ab dem 01.04.2012 sind im wesentlichen:
• Bezieher von Arbeitslosengeld I können nach dem Ermessen der Arbeitsagentur den Vermittlungsgutschein ab dem ersten Tag der Arbeitslosmeldung erhalten. Nach 6 Wochen Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug (innerhalb der letzten 3 Monate) haben ALG-I-Empfänger einen Rechtsanspruch auf den Vermittlungsgutschein.
• Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) können nach dem Ermessen des Jobcenters / der Optionskommune den Vermittlungsgutschein ohne Wartezeit erhalten.
• Nichtleistungsbezieher (Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug) erhalten erstmals den Vermittlungsgutschein, dieser kann wie für Hartz-IV-Empfänger nach dem Ermessen des Leistungsträgers erteilt werden.
• Ab dem 01.01.2013 müssen alle Privaten Arbeitsvermittler, die einen Vermittlungsgutschein einlösen wollen, eine Zertifizierung nachweisen.

Der Vermittlungsgutschein wird umbenannt in "Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein". Mit dem Aktivierungsgutschein können Arbeitssuchende Leistungen wie Bewerbungstraining und -coaching in Anspruch nehmen. Dafür ist für den Ausführenden (Bildungsträger, Arbeitsvermittler usw.) eine gesonderte Träger- und Maßnahmezertifizierung nötig. Der AVGS kann vom Leistungsträger zeitlich und räumlich begrenzt werden.

Bundestag verabschiedet weitere Neuregelung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ab 2012
* Die Einstiegsqualifizierung für Jugendliche (EQJ) bleibt erhalten. Die Berufseinstiegsbegleitung ist künftig an allen allgemeinbildenden Schulen möglich. Voraussetzung ist eine finanzielle Beteiligung Dritter.
* Der Vermittlungsgutschein für die Beauftragung privater Arbeitsvermittler wird ein Teil des Instruments zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Für Arbeitslosengeld-I-Empfänger bleibt der Rechtsanspruch darauf bestehen. Für andere Arbeitsuchende wird es eine Ermessensleistung. Künftig können aber auch Nichtleistungsempfänger die Förderung erhalten.
* Bildungsträgern soll es möglich sein, auch arbeitsferne Personengruppen, die etwa Schwierigkeiten haben, mit dem Bildungsgutschein umzugehen, gezielt weiterzubilden.
* Die Förderdauer für ältere Beschäftigte von bis zu 36 Monaten bleibt für weitere drei Jahre erhalten.
* Der Gründungszuschuss ist künftig eine Ermessensleistung. Für eine Förderung ist künftig eine Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld von 150 Tagen erforderlich. Die Bundesregierung wird die Umsetzung des Gründungszuschussess in den kommenden Jahren beobachten und darüber Bundestag und Bundesrat im Frühjahr 2015 berichten.
* Darüber hinaus ordnet die Bundesregierung die öffentlich geförderte Beschäftigung neu. Ziel ist es, schwer vermittelbare Langzeitarbeitslose erwerbsfähig zu halten und so ihre gesellschaftliche Teilhabe zu verbessern. Ungeförderte Beschäftigung hat jedoch stets Vorrang.
* Die Bundesregierung sagt den Ländern zu, dass Jugendliche mit mehrfachen Vermittlungshemmnissen die Bildung erhalten können, die sie passgenauer auf einen Beruf vorbereiten. Die Bundesagentur für Arbeit erhält den Auftrag, dafür das Fachkonzept zeitnah anzupassen.

Quelle: Bundesregierung.de
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Kommentar - Hr.Wisniewski:
Nach jahrelangem Gezerre, ständiger gesetzlicher prüfungen und Verlängerungen, hat sich der Vermittlungsgutschein also doch als ein sinnvolles und kostengünstiges Vermittlungsprogramm durchgesetzt. Vielleicht wäre es nun endlich auch an der Zeit, dass die Zusammenarbeit zwischen Arbeitsagenturen / Jobcenter mit privaten Arbeitsvermittlern nicht wie bisher, als Konkurrenz, sondern als zusätzliche Möglichkeit gesehen wird. Die APAWiS ist dafür offen freut sich auf eine neue verbesserte Zusammenarbeit. Wir stehen den Arbeitsagenturen und Jobcenter auch für Gespräche gern zur Verfügung.
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Geschäftsanweisungen "Verfallszeit des VGS" der BA, ist nichtig.
Konkret geht es um die in der Geschäftsanweisung Vermittlungsgutschein (GA-VGS) beschriebene "Verfallszeit" des Vermittlungsgutscheins. Die Bundesagentur für Arbeit behauptet in ihrer Geschäftsanweisung, dass der Vermittlungsgutschein demnach automatisch seine Gültigkeit verliert, wenn z.B. eine zwischenzeitliche Arbeitsaufnahme des Arbeitslosen stattfindet und der beauftragte Arbeitsvermittler davon nichts erfährt. Ein Tag reicht dazu aus! Das Sozialgericht Hamburg hat am 17.01.2011 Recht gesprochen!

Das Gericht hat unter Aktenzeichen S14AL626/10 entschieden, dass "...unabhängig von der Rechtsnatur des Vermittlungsgutscheins ist Sinn und Zweck dieses amtlichen Dokuments, dem privaten Arbeitsvermittler eine Sicherheit für seinen Maklerlohn zu geben. Ohne diese Sicherheit ist der VGS ohne jeden Sinn..." der ausgehändigte Vermittlungsgutschein nicht einfach per Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit seine Gültigkeit verlieren kann. Damit ist endlich Klarheit geschaffen und die Unsicherheit für viele Arbeitsuchende und beauftragte Arbeitsvermittler beseitigt! Weder der Arbeitssuchende muss befürchten, auf den Vermittlungskosten sitzen zu bleiben, noch muss der Arbeitsvermittler befürchten, nach getaner Arbeit mit leeren Händen dazustehen.

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